Christoph H. wurde im Frühjahr 2020 von der Corona-Pandemie eiskalt erwischt: Sein Arbeitgeber ist auf die Herstellung und den Vertrieb von Werbedrucksachen spezialisiert. Im Zuge der ersten Krisen-Panik stornierten selbst Stammkunden massenhaft Aufträge, neue kamen erst mal nicht nach – als Produktmanager hatte Christoph plötzlich kaum noch etwas zu tun. Das Unternehmen reagierte schnell und schickte einen Großteil seiner Angestellten, vom Drucker über die Sekretärin bis zur Managementebene, in Kurzarbeit.
Kurzarbeitergeld: ein Segen für viele Arbeitnehmer
Nach dem ersten Schock kam Christoph mit der Situation gut zurecht, er konnte einige Stunden pro Woche im Homeoffice arbeiten, und das Kurzarbeitergeld war hoch genug, um seine Verbindlichkeiten weiter locker zahlen zu können. Die dazugewonnene Freizeit genoss er ehrlicherweise sogar.
Im Laufe des Jahres nahm die Auftragslage der Firma wieder Fahrt auf, sodass Christophs größte Sorge, sein Arbeitgeber müsse vielleicht Insolvenz anmelden, sich schnell verflüchtigte.
Wie machen sich das Kurzarbeitergeld und andere Corona-Hilfen steuerlich bemerkbar?
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei – das wusste Christoph. Deshalb wäre er gar nicht auf die Idee gekommen, dass er wegen dessen Erhalt für 2020 eine Steuererklärung angeben muss. Normalerweise ist er nämlich nicht anlageverpflichtet.
Das ändert sich aber nun mit dem Bezug des Kurzarbeitergeldes, denn dieses gehört zu den sogenannten Lohnersatzleistungen – ebenso wie beispielsweise Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Arbeitslosengeld I.
Auch das Insolvenzgeld, das Christoph erhalten hätte, wenn sein Arbeitgeber Insolvenz hätte anmelden müssen, zählt zu den Lohnersatzleistungen. Das Gleiche gilt für eventuelle Entschädigungen für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz, die Christoph bekommen hätte, falls das Gesundheitsamt oder eine andere zuständige Stelle ihn in Quarantäne geschickt oder ihm ein Tätigkeitsverbot erteilt hätte.
Lohnersatzleistungen verändern den Steuersatz – deshalb gehören sie in die Steuererklärung
Alle Lohnersatzleistungen sind Einnahmen, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegen: Anders als „normale“ Einkünfte (also Lohn oder Gewinn aus einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit) zählen sie zwar nicht zum zu versteuernden Einkommen – aber sie beeinflussen den Steuersatz.
Bekanntermaßen ist dessen Höhe in Deutschland ganz individuell: Nur Einkommen, die den Grundfreibetrag (in 2020 betrug er 9.408 € für Alleinstehende, 18.816 € für Verheiratete) übersteigen, werden überhaupt besteuert. Und je mehr man verdient, desto höher liegt der persönliche Steuersatz. Ab einem Einkommen von 270.501 € (bei Verheirateten 541.002 €, Werte für 2020) zahlt man einen Spitzensteuersatz von 45 %. Hinzu kommen ggf. noch Kirchensteuer und bislang der Solidaritätsbeitrag, der erst ab 2021 entfällt – allerdings wiederum nicht für die Spitzenverdiener.
Dass Christoph seine erhaltenen Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung angegeben muss, hat einen völlig logischen Grund: Die Stellen, die sie auszahlen, wissen nicht, wie hoch Christophs sonstiges Einkommen war, deshalb kann die Gesamtsteuer nicht wie beim Lohn direkt einbehalten werden.
Denken Sie an Ihre Pflichtveranlagung, sonst drohen Nachzahlungen!
Weil Christoph das nicht wusste, hätte er beinah unwissentlich Steuern hinterzogen. Das Finanzamt schreibt nämlich nicht automatisch alle an, die diesmal zur Veranlagung verpflichtet sind, um sie darauf aufmerksam zu machen. Da man aber davon ausgehen kann, dass die Ämter miteinander kommunizieren, würden später Nachzahlungen auf ihn zukommen.
Kurzarbeitergeld: ein Segen für viele Arbeitnehmer
Wenn auch Sie Lohnersatzleistungen erhalten haben, sei es Corona-bedingt oder aus anderen Gründen, kontaktieren Sie uns telefonisch unter (02738/6888713) oder schreiben Sie uns, damit wir die Angelegenheit für alle Beteiligten optimal lösen können. Sehr gerne nehmen wir Belege auch digital für Sie an.