Arbeitnehmer, Corona und die Steuererklärung: Wer Lohnersatz erhält muss eine Steuererklärung machen

Arbeitnehmer, Corona und die Steuererklärung: Wer Lohnersatz erhält muss eine Steuererklärung machen

Christoph H. wurde im Frühjahr 2020 von der Corona-Pandemie eiskalt erwischt: Sein Arbeitgeber ist auf die Herstellung und den Vertrieb von Werbedrucksachen spezialisiert. Im Zuge der ersten Krisen-Panik stornierten selbst Stammkunden massenhaft Aufträge, neue kamen erst mal nicht nach – als Produktmanager hatte Christoph plötzlich kaum noch etwas zu tun. Das Unternehmen reagierte schnell und schickte einen Großteil seiner Angestellten, vom Drucker über die Sekretärin bis zur Managementebene, in Kurzarbeit.

Kurzarbeitergeld: ein Segen für viele Arbeitnehmer

Nach dem ersten Schock kam Christoph mit der Situation gut zurecht, er konnte einige Stunden pro Woche im Homeoffice arbeiten, und das Kurzarbeitergeld war hoch genug, um seine Verbindlichkeiten weiter locker zahlen zu können. Die dazugewonnene Freizeit genoss er ehrlicherweise sogar.

Im Laufe des Jahres nahm die Auftragslage der Firma wieder Fahrt auf, sodass Christophs größte Sorge, sein Arbeitgeber müsse vielleicht Insolvenz anmelden, sich schnell verflüchtigte.

Wie machen sich das Kurzarbeitergeld und andere Corona-Hilfen steuerlich bemerkbar?

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei – das wusste Christoph. Deshalb wäre er gar nicht auf die Idee gekommen, dass er wegen dessen Erhalt für 2020 eine Steuererklärung angeben muss. Normalerweise ist er nämlich nicht anlageverpflichtet.

Das ändert sich aber nun mit dem Bezug des Kurzarbeitergeldes, denn dieses gehört zu den sogenannten Lohnersatzleistungen – ebenso wie beispielsweise Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Arbeitslosengeld I.

Auch das Insolvenzgeld, das Christoph erhalten hätte, wenn sein Arbeitgeber Insolvenz hätte anmelden müssen, zählt zu den Lohnersatzleistungen. Das Gleiche gilt für eventuelle Entschädigungen für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz, die Christoph bekommen hätte, falls das Gesundheitsamt oder eine andere zuständige Stelle ihn in Quarantäne geschickt oder ihm ein Tätigkeitsverbot erteilt hätte.

Lohnersatzleistungen verändern den Steuersatz – deshalb gehören sie in die Steuererklärung

Alle Lohnersatzleistungen sind Einnahmen, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegen: Anders als „normale“ Einkünfte (also Lohn oder Gewinn aus einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit) zählen sie zwar nicht zum zu versteuernden Einkommen – aber sie beeinflussen den Steuersatz.

Bekanntermaßen ist dessen Höhe in Deutschland ganz individuell: Nur Einkommen, die den Grundfreibetrag (in 2020 betrug er 9.408 € für Alleinstehende, 18.816 € für Verheiratete) übersteigen, werden überhaupt besteuert. Und je mehr man verdient, desto höher liegt der persönliche Steuersatz. Ab einem Einkommen von 270.501 € (bei Verheirateten 541.002 €, Werte für 2020) zahlt man einen Spitzensteuersatz von 45 %. Hinzu kommen ggf. noch Kirchensteuer und bislang der Solidaritätsbeitrag, der erst ab 2021 entfällt – allerdings wiederum nicht für die Spitzenverdiener.

Dass Christoph seine erhaltenen Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung angegeben muss, hat einen völlig logischen Grund: Die Stellen, die sie auszahlen, wissen nicht, wie hoch Christophs sonstiges Einkommen war, deshalb kann die Gesamtsteuer nicht wie beim Lohn direkt einbehalten werden.

Denken Sie an Ihre Pflichtveranlagung, sonst drohen Nachzahlungen!

Weil Christoph das nicht wusste, hätte er beinah unwissentlich Steuern hinterzogen. Das Finanzamt schreibt nämlich nicht automatisch alle an, die diesmal zur Veranlagung verpflichtet sind, um sie darauf aufmerksam zu machen. Da man aber davon ausgehen kann, dass die Ämter miteinander kommunizieren, würden später Nachzahlungen auf ihn zukommen.

Arbeitnehmer, Corona und die Steuererklärung: Wer Lohnersatz erhält muss eine Steuererklärung machen

Kurzarbeitergeld: ein Segen für viele Arbeitnehmer

Wenn auch Sie Lohnersatzleistungen erhalten haben, sei es Corona-bedingt oder aus anderen Gründen, kontaktieren Sie uns telefonisch unter (02738/6888713) oder schreiben Sie uns, damit wir die Angelegenheit für alle Beteiligten optimal lösen können. Sehr gerne nehmen wir Belege auch digital für Sie an.

Überbrückungshilfe II: Gratis-Tool für die Berechnung des Umsatz-Rückgangs

Überbrückungshilfe II: Gratis-Tool für die Berechnung des Umsatz-Rückgangs

Bild einer Brücke

Hier finden Sie eine praktische Excel-Tabelle, die Ihnen bei der Ermittlung des Umsatzrückgangs im April bis August hilft.

Denn nur wenn einer der beiden Punkte zutrifft, kann die erweitererte Überbrückungshilfe genutzt werden:

Mindestens 30% Umsatzrückgang zwischen April und August im Vergleich zum Vorjahr

ODER

Mindestens in zwei aufeinanderfolgenden Monaten ein Umsatzrückgang von 50%.

Erst danach werden die Umsätze und Fixkosten der Monate September - Dezember wichtig.

Überbrückungshilfe: Einfache Berechnung zur ersten Überprüfung

Nutzen Sie mein Excel-Tool für die Überprüfung des Umsatzrückgangs

Hier finden Sie eine praktische Excel-Tabelle, die Ihnen bei der Ermittlung des Umsatzrückgangs im April und Mai hilft.

Denn grundsätzlich gilt, nur wenn Sie im April und Mai 2020 mindestens 60% weniger Umsatz hatten als 2019 können Sie die Überbrückungshilfe und die Überbrückungshilfe Plus überhaupt beantragen.

Erst danach werden werden die Umsätze und Fixkosten der Folgemonate wichtig.

Corona-Überbrückungshilfe jetzt beantragen

Corona-Überbrückungshilfe jetzt beantragen

Frist für Überbrückungshilfe bei Corona-bedingtem Umsatzausfall endet am 31. August. Prüfung und Antrag durch Steuerberater

Update:

Die Frist zur Stellung des Antrags wurde bis zum 30.09.2020 verlängert. Der Text wurde entsprechend angepasst.

Wenn Ihr Unternehmen oder Sie als Freiberufler, Solo-Selbständiger etc. durch die Corona-Pandemie in eine Schieflage oder gar Notlage geraten sind, dann sollten Sie jetzt die Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beantragen. Die Antragsfrist für die im 25 Milliarden Euro schweren Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket der Bundesregierung vorgesehene Förderung endet am 30.09.2020. Die Hilfen können ausschließlich durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragt werden. Gerne unterstütze ich Sie.

Überbrückungshilfe Übernahme von Fixkosten

Was steckt hinter der Überbrückungshilfe?

Die Bundesregierung möchte Unternehmen helfen, deren Umsätze aufgrund der Corona-Epidemie deutlich eingebrochen sind. Eine Einschränkung auf bestimmte Branchen gibt es zwar nicht, aber ein Fokus wird auf „besonders betroffene Branchen“ gesetzt, wie es im Eckpunktepapier der Regierung heißt. Dies sind vor allem die Unternehmen, die durch die Corona-bedingten Schließungen in eine Notlage gekommen sind, zum Beispiel Event-Agenturen, Restaurants, Hotels, Clubs, Reisebüros. Aber auch Solo-Selbständige, Freiberufler und gemeinnützige Organisationen können von der Corona-Überbrückungshilfe profitieren. Prüfen Sie daher Ihre Berechtigung. Die Förderung wird für drei Monate ab Antragstellung gewährt.

Was unterscheidet die Corona-Überbrückungshilfe von der Soforthilfe?

Bei der Überbrückungshilfe für Corona-bedingte Ausfälle können Sie unter Umständen einen deutlich höheren Förderbetrag erreichen als bei der Soforthilfe. Bis zu 150.000 Euro Ihrer betrieblichen Fixkosten können erstattet werden.

Allerdings sind die Hürden für die Beantragung auch wesentlich höher. Wurde die Soforthilfe – wie ihr Name schon sagt – umgehend und auch ohne vorherige Prüfung ausgezahlt, müssen Sie für die Überbrückungshilfe Umsatzausfälle nachweisen. Dabei reicht es aber nicht, wenn Sie Ihre Fixkosten und Ausfälle selbst belegen, sondern Sie müssen sie von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer bestätigen lassen. Gerne übernehme ich das für Sie.

Unter welchen Bedingungen bekommen Sie die Überbrückungshilfe?

Wenn Sie aufgrund der Corona-Pandemie gezwungen waren oder sind, Ihre Geschäftstätigkeit teilweise oder vollständig einzustellen, können Sie über einen Steuerberater (oder Wirtschaftsprüfer) einen Antrag stellen. Dafür muss im April und Mai 2020 mindestens 60% Ihres Umsatzes weggefallen sein. Ist das erfüllt, können Sie die Förderung für bis zu drei Monate beantragen. Die Unterstützung wird gewährt, wenn Ihre Umsätze in mindestens einem dieser Monate um wenigstens 40% zurückgegangen sind. Sie können die Förderung für einen beliebigen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten zwischen Juni und Oktober beantragen. Für den Fall, dass Ihr Unternehmen nach April 2019 gegründet wurde, werden November und Dezember 2019 als Vergleichszeitraum herangezogen. Für eine Förderung darf Ihr Unternehmen allerdings nicht schon zum 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gewesen sein.

Was wird Ihnen durch die Corona-Überbrückungshilfe erstattet?

Sie erhalten die Unterstützung ausschließlich für Ihre betrieblichen Fixkosten, also zum Beispiel Mieten, betriebliche Darlehenszinsen, Leasing-Raten, Personalkosten etc. Ihre Lebenshaltungskosten deckt die Überbrückungshilfe nicht ab. Verträge, für die betriebliche Fixkosten anfallen, müssen dabei schon vor dem 31. März bestanden haben. Wenn Sie also zum Beispiel erst im April ein Auto gekauft hat und dieses finanzieren, dann gehen Sie leer aus.

Die Staffelung für die Erstattung von fixen Betriebskosten im Rahmen der Überbrückungshilfe sieht folgendermaßen aus:

    • Umsatzrückgang < 40%: Keine Erstattung
    • Umsatzrückgang zwischen 40% und 50%: Erstattung max. 40%
    • Umsatzrückgang zwischen 50% und 70%: Erstattung max. 50%
    • Umsatzrückgang >70%: Erstattung max. 80%
    • Unternehmen mit max. 5 Beschäftigten: Erstattung max. 9.000 Euro*
    • Unternehmen mit max. 10 Beschäftigten: Erstattung max. 15.000 Euro*
    • Maximaler Erstattungsbetrag pro Unternehmen: 150.000 Euro
    • Überzahlungen sind zurückzuzahlen

* Diese Beträge sollen nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden

Wie können Sie die Überbrückungshilfe beantragen?

Der Antrag kann nur online gestellt werden, und zwar durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Der Grund dafür liegt in der zwingend vorgeschriebenen Prüfung der tatsächlichen Umsatzrückgänge. Gerne übernehme ich für Sie die Antragstellung. Ich berechne Ihre genauen Umsätze und prüfe, welche Kosten fix und welche variabel sind. Nur mit der Kenntnis der genauen Zahlen hat Ihr Antrag Aussicht auf Erfolg. Auch bei der Berechnung der Umsätze nach weiteren drei Monaten bin ich Ihnen behilflich und teile diese der zuständigen Stelle mit.

 

Wie ist der Ablauf?

Bei der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe schätze ich zunächst auf der Grundlage Ihrer Finanzbuchhaltung Ihre Umsätze im April/Mai 2020 und gebe eine Prognose zu Ihren betrieblichen Fixkosten während der drei Fördermonate ab. Wenn die Bedingungen erfüllt sind, beantrage ich für Sie die Förderung online mit den entsprechenden Nachweisen. Nach drei Monaten prüfe ich zusätzlich die tatsächlichen Umsätze während der Förderzeit und übermittle diese an die zuständige Stelle. Übrigens: Auch die Kosten für die Leistungen des Steuerberaters sind betriebliche Fixkosten und damit förderungsfähig.

Sprechen Sie mich an, wenn die Bedingungen für die Überbrückungshilfe bei Ihnen gegeben sind. Ich freue mich auf Ihre Nachricht.